Berlinghausen
 

Willkommen bei der St. Josef-Schützenbruderschaft Berlinghausen 1920 e.V.

Satzung der St. Josef Schützenbruderschaft Berlinghausen e.V.

§ 1

  1. Die Bruderschaft führt den Namen St. Josef-Schützenbruderschaft Berlinghausen e.V.und hat ihren Sitz in Drolshagen-Berlinghausen.
  2. Die Bruderschaft ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Olpe unter der Nr. 201 eingetragen.

§ 2

  1. Die Bruderschaft stellt ihre Bestrebungen unter die Devise "Glaube, Heimat, Sitte". Sie will damit die Gemeinschaft der Schützenbrüder pflegen, Eintracht und Bürgersinn fördern, die traditionelle Bindung an die Kirche wahren und die Liebe zur Heimat erhalten und stärken.
  2. Die Bruderschaft verfolgt mit ihren Bestrebungen ausschließlich gemeinnützige Zwecke; jede auf Erzielung von Gewinn ausgerichtete Betätigung ist ausgeschlossen.

§ 3

  1. Mitglied der Bruderschaft kann jede männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich auf die in § 2 genannten Ziele verpflichtet.
  2. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden den Jungschützen zugerechnet.
  3. Über die Aufnahme eines Mitgliedes beschließt der Vorstand, der die nächste Mitgliederversammlung über den Beschluß informiert. Der Vorstand kann die Beschlußfassung über die Aufnahme eines Bewerbers der Mitgliederversammlung überlassen. Die Ablehnung eines Bewerbers bedarf immer der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 4

  1. Aus der Bruderschaft scheidet aus, wer sich beim Vorstand abmeldet.
  2. Aus der Bruderschaft wird ausgeschlossen, wer seinen Beitrag zu zahlen sich weigert.
  3. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes sich aus der Mitgliedschaft ergebende Anrecht.

§ 5

  1. Jedes Mitglied entrichtet einen jährlich zu zahlenden Beitrag.
  2. Der Beitrag wird durch Beschluß der Generalversammlung festgelegt.

Organe der Bruderschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 6

  1. Der Vorstand der Bruderschaft besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorsand.
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    dem 1. Vorsitzenden,
    dem 2. Vorsitzenden,
    dem Major,
    dem Kassierer und
    dem Schriftführer.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und 14 Beisitzern.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden durch den 2. Vorsitzenden in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  5. Die Beisitzer bekleiden die Ämter des Hauptmanns, des Fähnrichs, des Zugführers, der Fahnen- und Königsoffiziere und des Schießwartes. Ein Beisitzer ist zuständig für Jugendfragen.
  6. Der Hauptmann wird vom Vorstand aus den Reihen der Beisitzer gewählt. Die übrigen Ämter werden von der Generalversammlung übertragen.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt auf Antrag durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Das gewählte Vorstandsmitglied bleibt im Amt bis zur ordnungsgemäßen Nachwahl.
  8. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  9. Der jeweils amtierende König und Kaiser sowie von der Mitgliederversammlung ernannten Ehrenvorstandsmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen.

§ 7

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand, in dringenden Fällen vom 1. Vorsitzenden einberufen.
  2. Die Einladung zu Mitgliederversammlungen erfolgt unter Bekanntmachung der Tagesordnung 8 Tage vorher an der Anschlagtafel im Vereinslokal. Ein weiterer Aushang soll an der Dorfgemeinschaftshalle stattfinden.
  3. Zum Ende eines Kalenderjahres findet eine Mitgliederversammlung als Generalversammlung statt. In der Generalversammlung gibt der Vorstand einen Jahres- und einen Kassenbericht ab.
  4. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, wählt die Vorstandsmitglieder, bestellt für jedes Jahr zwei Kassenprüfer und bespricht das Jahresprogramm.
  5. Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse werden öffentlich mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Dieses ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ist es von dem 2. Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und dem Schriftführer.

§ 8

  1. Der Schützenvikar ist der geistliche Beirat der Bruderschaft. Er wird vom jeweiligen Pfarrer von Drolshagen ernannt.
  2. Die Bruderschaft schlägt dem Pfarrer einen Geistlichen für die Ernennung vor.

§ 9

  1. Die Bruderschaft feiert alljährlich in althergebrachter Weise ein Schützenfest.
  2. Schützenfestsonntag ist in der Regel der erste Sonntag im Juni.

§ 10

  1. Die Würde des Schützenkönigs kann jedes Mitglied erlangen, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Schützenkönige dürfen sich in den drei auf ihre Regentschaft folgenden Jahren nicht am Vogelschießen beteiligen.

§ 11

  1. Höchstes kirchliches Fest der Bruderschaft ist das Fronleichnamsfest. An der Fronleichnamsprozession nehmen die Mitglieder der Bruderschaft - soweit möglich - geschlossen teil.
  2. Zu sonstigen kirchlichen Feiern entsendet die Bruderschaft eine Fahnenabordnung.
  3. Beim Tode eines Mitglieds entsendet die Bruderschaft eine Fahnenabordnung zum Begräbnis.

§ 12

  1. Die Bruderschaft kann durch Beschluß einer außerordentlichen Generalversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung ist beschlossen, wenn mehr als 3/4 der erschienenen Mitglieder zustimmen.
  2. Das bei der Auflösung der Bruderschaft noch vorhandene Vermögen fällt dem eingetragenen Gesangverein Harmonie e.V. in Berlinghausen zu. Gleiches gilt für den Fall des Wegfalls des bisherigen Vereinszwecks der St. Josef-Schützenbruderschaft Berlinghausen e.V.

§ 13

  1. Diese Satzung kann nur durch Beschluß einer Generalversammlung geändert oder aufgehoben werden.
  2. Zu einem Beschluß, der eine Änderung oder die Aufhebung dieser Satzung enthält, ist die Zustimmung von mehr als 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 14

  1. Die Satzung vom 17.5.1958 und 28.11.1976 und die seit dieser Zeit beschlossenen Satzungsänderungen verlieren mit dem heutigen Tage ihre Gültigkeit.
  2. Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

(letzte Änderung der Satzung: 6. Dezember 1997)